Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Metallbau Krösche

 

§ 1 Vertragsgegenstand - Vertragsschluss

 

  1. Gegenstand des Vertrages sind die Herstellung und Verarbeitung von Produkten im Bereich des Metallbaus von jeglicher Art, insbesondere die Ver- und Bearbeitung von Stahl, Metall und Aluminium für den Auftraggeber (im Folgenden: AG) durch die Firma Metallbau Krösche (im Folgenden: AN).

  2. Ein verbindlicher Vertragsschluss kommt in jedem Fall erst und ausschließlich mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den AN oder durch Abschluss eines Bauvertrages zustande. Für Inhalt und Umfang der wechselseitigen Vertragspflichten gelten in der nachstehenden Reihenfolge:

 

  • Die Auftragsbestätigung des AN

  • Das Angebot des AN

  • Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  • Falls vereinbart: Die VOB/B und die VOB/C in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.

 

Weiterhin gelten die dem jeweiligen Vertragszweck dienenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie die jeweils einschlägigen technischen Normen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nicht Vertragsbestandteil.

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem AG.

  2. Das Alleineigentum und das Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Prospekten, Arbeitsblättern etc. bleiben beim AN und dürfen Dritten ohne das Einverständnis des AN auch nicht auszugsweise zugängig gemacht werden. Wenn Behörden die Unterlagen berechtigterweise benötigen, wird der AN das Einverständnis zur Weiterleitung erklären.

 

§ 2 Pflichten der Vertragsparteien

 

  1. Der AN ist verpflichtet, die zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Handlungen selbst und eigenverantwortlich zu organisieren. Der AN ist außerdem verpflichtet, behördliche Fristen, die nach diesem Vertrag seinem Verantwortungsbereich unterfallen, einzuhalten und deren fristgerechte Durchführung zu dokumentieren. Ein Übergang der gesetzlichen Betreiberverantwortung ist damit ggf. nicht verbunden.

  2. Der AN hat sämtliche Leistungen grundsätzlich mit qualifiziertem Personal zu erbringen. Er ist berechtigt, für einzelne Leistungen Nachunternehmer (Subunternehmer) einzusetzen. Der AG ist berechtigt, den Einsatz eines Nachunternehmers (Subunternehmer) abzulehnen oder seine Ablösung zu fordern, wenn und soweit hierfür ein wichtiger Grund vorhanden ist.

  3. Der AG stellt dem AN alle für die Durchführung der vertragsgemäßen Aufgaben benötigten schriftlichen Unterlagen, Daten und Pläne rechtzeitig zur Verfügung und erbringt alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen. Weiterhin erteilt der AG alle vom AN gewünschten und für die Dauer des Vertrages erforderlichen Auskünfte und Informationen.

  4. Fehlen Informationen und Unterlagen, die für die Leistungserbringung notwendig sind, hat der AG diese nachträglich binnen einer angemessenen Frist bereit zu stellen. Kommt es aufgrund eines solchen Versäumnisses des AG zur Unterbrechung der Leistungserbringung, verlängern sich etwaige Ausführungsfristen um die Dauer der Unterbrechung.

 

§ 3 Fristen und Termine

 

  1. Vereinbarte Lieferungs- und Ausführungsfristen sind verbindlich. Die Einhaltung dieser Fristen setzt voraus, dass der AG die vereinbarten Zahlungsbedingungen einhält. Überschreitungen von Zahlungsterminen aus offenen Forderungen der Geschäftsverbindung verlängern die vereinbarten Fristen um den Zeitraum des Zahlungsverzuges sowie zusätzlich um einen angemessenen Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten.

  2. Gerät der AN aus Gründen, die er zu vertreten hat, in Lieferverzug, so ist der AG – unter Ausschluss sonstiger Schadensersatzansprüche – berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Entzugsentschädigung in Höhe von 0,3 % des Lieferwertes, maximal jedoch 5 % des Lieferwertes zu verlangen, soweit der AN nicht nachweisen kann, dass dem AG kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist.

  3. Die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches sowie die Einhaltung von Fristen und Terminen setzt voraus, dass zuvor sämtliche vom AG zu erbringenden Mitwirkungshandlungen (bauseitige Leistungen) erbracht sind (insbesondere das Beibringen von Stromzuleitungen, Plänen, Ausführungsunterlagen etc.) sowie die rechtzeitige Beibringung aller behördlichen Genehmigungen.

 

§ 4 Leistungsänderungen und Erweiterungen

 

  1. Der AG hat das Recht, vom AN unzumutbare Änderungen hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringungen sowie geringfügige Änderungen des Leistungsumfanges zu verlangen. Hierzu muss der AG sein Änderungsverlangen rechtzeitig schriftlich mitteilen. Um eine Leistungsänderung in diesem Sinne handelt es sich auch, wenn nach der Abgabe des letzten Angebotes geänderte Gesetze, Verordnungen, Satzungen, behördlicher Bestimmungen, technischer Normen etc. oder zur Einhaltung des Stands der Technik eine geänderte Leistungserbringung erforderlich ist. Entscheidet sich der AG gegen die Leistungsänderung, so wird der AN von der Pflicht zur Erbringung ursprünglicher Leistung frei.

  2. Der AN hat die Leistungsänderung auf mögliche Konsequenzen zu prüfen und dem AG das Ergebnis mitzuteilen. Entscheidet sich der AG – auch gegen etwaige Bedenken des AN – für die Leistungsänderung, so ist vor deren Ausführung der Vertrag einschließlich der Vergütungsvereinbarung gemeinsam anzupassen. Der AN kann bis zur Anpassung die Ausführungen der Leistungsänderung verweigern.

  3. Wünscht der AG die Ausführungen zusätzlich, vom ursprünglichen Vertrag nicht umfasster Leistung, so wird ihm der AN unverzüglich ein entsprechendes Nachtragsangebot unterbreiten, wenn und soweit diese Leistungen Leistungsspecktrum des AN gehören. Für Inhalt und Zustandekommen eines solchen Zusatzauftrages gelten die Regelungen in § 1.

 

§ 5 Leistungsstörungen und Behinderungen

 

  1. Wird der AN in der ordnungsgemäßen Ausführung der vertraglichen Leistung behindert, so hat er die Behinderung sowie die ausgefallene Leistung dem AG schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch bei Entfall der vom AG zur Verfügung gestellten Arbeitsvoraussetzungen oder Arbeitshilfsmittel. Erfolgt die Behinderungsanzeige im Einzelfall mündlich, wird der AN dies unverzüglich in schriftlicher Form nachreichen.

  2. Unterbleibt die Anzeige, so hat der AN nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem AG die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren, er sie hätte kennen müssen oder sie ihm zuzurechnen ist.

  3. Aufgrund einer Behinderung entfallene Leistungen sind vom AN nach dem Wegfall der Behinderung nachzuholen. Soweit zwischen den Parteien für die Leistungserbringung verbindliche Ausführungsfristen vereinbart wurden, verlängern sich diese für die Dauer der Behinderung. Hat der AG die Behinderung zu vertreten, bleibt der Vergütungsanspruch des AN auch für nicht nachgeholte Leistungen erhalten bzw. sind die mit der Nachholung verbundener Mehrkosten zu erstatten. Das gleiche gilt, wenn keine der Parteien die Behinderung zu vertreten hat, dies jedoch nur mit der Maßgabe, dass sich der AN dasjenige anrechnen lassen muss, dass er in Folge des Leistungsausfalles an Aufwendung erspart oder durch anderweitige Verwendung seine Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben unterlässt.

 

§ 6 Abnahme, Vergütung und Eigentumsvorbehalt

 

  1. Der AG ist verpflichtet, die vom AN erbrachte Werkleistung nach dessen Fertigstellung abzunehmen, wenn die Leistung nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet ist. Die Abnahme gilt dabei als Erfolg, wenn der AG die Werkleistung, indem die Leistung erfolgt ist, seit mehr als 10 Werktagen ohne Beanstandung in Benutzung genommen hat oder die entsprechende Leistung bezahlt.

  2. Vergütungsforderungen des AN sind – vorbehaltlich der für Bauleistung geltenden Regelung der VOB/B – mit Rechnungseingang beim AG sofort zur Zahlung fällig. Vom AN im Einzelfall gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung im Eigentum des AN. Insoweit wird Eigentumsvorbehalt gem. § 449 BGB vereinbart. Der AG ist vor vollständiger Vergütungszahlung nicht berechtigt, diese Ware weiter zu veräußern, zu belasten oder in sonstiger Weise zu Verfügen.

  3. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile gemäß §§ 946, 93, 94 BGB in das Grundstück des AG eingebaut, so tritt der AG schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den AN ab.

  4. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile gemäß §§ 946, 93, 94 BGB vom AG bzw. im Auftrag des AG als wesentliche Bestandteile gemäß §§ 946, 93, 94 BGB in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der AG schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den AN ab.

  5. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den AG steht dem AN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände zu.

  6. Zur Aufrechnung und zur Geltendmachung von Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechten ist der AG nur befugt, wenn seine Gegenansprüche entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes setzt weiter voraus, dass die Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis stammen.

 

§ 7 Rechte bei Pflichtverletzungen und Mängeln

 

  1. Gerät der AN mit der Erbringung seiner Leistung in Verzug, setzt der AG vor Ausübung seiner gesetzlichen Rechte eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung.

  2. Erbringt der AN eine werkvertragliche Tätigkeit mangelhaft und verlangt der AG Nacherfüllung, so steht dem AN das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung oder Herstellung eines mangelfreien neuen Werkes zu. Nach Abnahme ist nur Mängelbeseitigung möglich. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

  3. Mängelrügen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform gem. § 126 BGB. Sämtliche Ansprüche des AG wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb eines Jahres ab Leistungserbringung. Die Gewährleistung und Haftung bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistung) richtet sich ausschließlich nach § 13 VOB/B, beträgt also 4 Jahre, es sei denn, dass die Parteien die Verjährungsfrist nach BGB (5 Jahre nach Abnahme) geregelt haben.

 

  1. Stellt sich im Rahmen eines Gewährleistungsverlangen des AG heraus, dass der beanstandete Fehler auf eine andere technische Ursache zurückzuführen ist, als sie bei der ursprünglichen Reparatur vorlag, so handelt es sich um keinen Fall der Gewährleistung. Der entstandene und zu belegende Aufwand wird daher dem AG vom AN in Rechnung gestellt.

  2. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den AG verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile, durch nicht bestimmungsgemäßen Verbrauch oder durch Verschmutzung sowie Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärischen Einflüsse.

  3. Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn ohne das schriftliche Einverständnis des AN Eingriffe des AG oder Dritter am Gegenstand oder sonstige Änderungen am Gegenstand vorgenommen werden, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen.

  4. Aus Sicht des AG erkennbare Mängel sind unverzüglich – sofern es sich um einen Kaufmann nach HGB handelt, spätestens 8 Werktage nach Abnahme, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Ansonsten ist der AN von der Mängelhaftung befreit.

  5. Der AN haftet für Schäden und Verluste an dem Gegenstand, soweit ihm oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Im Falle der Beschädigung ist der AN zur lastenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist dieses unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, ist der Widerbeschaffungswert am Tag der Beschädigung zu ersetzen.

  6. Darüberhinausgehende Ansprüche gegen den Werkunternehmer und seine Erfüllungsgehilfen, insbesondere Schadensersatzansprüche des AG (vertraglich) sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des AN vorliegt bzw. für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

  7. Der AN haftet bei schuldhafter Verletzung von Körper oder Gesundheit oder soweit dem AN Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt, unbeschränkt.

  8. Im Übrigen haftet der AN bis zur Höhe des typischerweise voraussehbaren Schadens für solche Schäden, die der AN, dessen gesetzliche Vertreter oder die Erfüllungsgehilfen das AN in Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht fahrlässig verursacht haben.

 

§ 8 Vorzeitige Vertragsauflösung

 

  1. Für den Fall, dass der AG den Vertrag aus Gründen vorzeitig auflöst, die nicht vom AN zu vertreten sind, wird als Schadensersatzpauschale und der dem AN für die bisherige Vertragsdurchführung entstandenen Aufwendung eine Pauschale von 20 % des Bruttoauftragswertes fällig, wobei dem AG der Nachweis vorbehalten bleibt, dass dem AN ein Schaden oder Aufwendungen überhaupt nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sind.

  2. Die Geltendmachung eines vom AN zu beweisenden höheren Schadens bleibt vorbehalten und wird durch diese Pauschalierung nicht ausgeschlossen.

 

§ 9 Datenschutzklausel

 

  1. Der AN nutzt personenbezogenen Daten aus dem Vertrag nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung, Markt- und Meinungsforschung sowie für eigene Werbeaktionen. Es gilt im Übrigen die Datenschutzerklärung nach der EU-DSGVO vom 25.05.2018, insbesondere mit den Rechten des AG auf Löschung, Widerruf etc.

  2. Im Rahmen des Vertragsverhältnisses anfallende und für die Durchführung erforderlicher Personen bezogene Daten des AG werden insoweit beim AN gespeichert.

  3. Soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist, werden die Daten auch an Drittunternehmen, die vom AN in zulässigerweise mit der Durchführung des Vertrages (Subunternehmer bzw. Nachunternehmer) oder von Teilen davon betreut sind, übermittelt.

 

 

§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand

 

  1. Für Streitigkeiten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere das BGB und das HGB sowie die ZPO.

  2. Gerichtsstand für aus dem Vertragsverhältnis sich ergebene Streitigkeiten ist der Sitz des AN, also bei zivilrechtlichen Streitigkeiten das Amtsgericht Hannover und das Landgericht Hannover. Dies gilt nur, wenn auch der AG Kaufmann oder eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist.

  3. Soweit der AG Unternehmer ist, gilt als Gerichtsstand der jeweilige Sitz des AN. Ist der AG Verbraucher, gilt der gesetzliche Gerichtsstand aus § 13 ZPO oder der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. § 29 ZPO.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

 

  1. Mündliche Nebenabsprachen wurden nicht getroffen. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie eine Abänderung des Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform.

  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Dies gilt auch für die grundlegende Bestimmung dieses Vertrages. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung treffen, die dem rechtlich gewollten Ergebnis und dem wirtschaftlich erstrebten Erfolg am nächsten kommt.

  3. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Es ist deutsches Recht anwendbar.

 

 

 

 

 

Stand: 01.08.2019

 

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